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    <title>Steuerberatung Lieb - News</title>
    <link>https://www.steuerberatung-lieb.de</link>
    <description>Sie werden auf unserem Blog über steuerliche Themen und Neuerungen informiert.</description>
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      <title>Steuerberatung Lieb - News</title>
      <url>https://cdn.website-editor.net/3a3281d0c2a04db2b64faf955686c930/dms3rep/multi/Unbenannt.JPG</url>
      <link>https://www.steuerberatung-lieb.de</link>
    </image>
    <item>
      <title>Corona-Krise - Unterstützung für Unternehmen</title>
      <link>https://www.steuerberatung-lieb.de/corona-krise-unterstuetzung-fuer-unternehmen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
         Welche Hilfsangebote gibt es?
        
                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/3a3281d0c2a04db2b64faf955686c930/dms3rep/multi/ask-blackboard-chalk-board-chalkboard-356079.jpg"/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Mit diesem Blogartikel möchte ich einen Überblick geben, welche Hilfsangebote es momentan gibt und wie diese beantragt werden können. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Folgende Hilfen gibt es momentan: 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
            Unternehmensberatung wird zu 100% vom BAFA gefördert
           
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
           , das BAFA hat sein Förderprogramm für Unternehmensberatungen erweitert. Für Unternehmen, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in Schwierigkeiten geraten sind, können Beratungskosten bis zu 4.000 € übernommen werden. Bis zu diesem Betrag wird die Beratung zu 100% vom BAFA bezahlt. Weitere Informationen hierzu finden Sie
           
                      &#xD;
      &lt;a href="https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html" target="_blank"&gt;&#xD;
        &lt;b&gt;&#xD;
          
                          
             &amp;gt;&amp;gt;hier
            
                        &#xD;
        &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;/a&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        &lt;a href="/"&gt;&#xD;
        &lt;/a&gt;&#xD;
        
                        
            Steuerliche Hilfen,
            
                        &#xD;
        &lt;span&gt;&#xD;
          
                          
             hier wurden mehrere Maßnahmen beschlossen, hier ein kurzer Überblick: 
            
                        &#xD;
        &lt;/span&gt;&#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        &lt;br/&gt;&#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
            Darlehen und Bürgschaften,
           
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
           über die KfW Bank gibt es unterschiedliche Kreditprogramme die zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen in  Anspruch genommen werden können. Diese beinhalten auch eine Bürgschaftsübernahme durch die KfW Bank zwischen 80 - 100%, je nachdem welcher Kredit von dem betroffenem Unternehmen beantragt wird.  Speziell für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern wurde nun ein neuer Schnellkredit aufgelegt, um einen schnellen Zufluss der Liquidität sicherstellen zu können. Nähere Infos zu den KfW Krediten finden Sie
           
                      &#xD;
      &lt;a href="https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html" target="_blank"&gt;&#xD;
        &lt;b&gt;&#xD;
          
                          
             &amp;gt;&amp;gt;hier
            
                        &#xD;
        &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;/a&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
            Soforthilfen,
           
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
           für
           
                      &#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        &lt;span&gt;&#xD;
          
                          
             Kleinstunternehmen und Soloselbständige wurde eine Soforthilfe vom Bund zur Verfügung gestellt. Es kann ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000€ beantragt werden (Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte -&amp;gt; maximal 9.000 €, von 5 bis zu 10 Beschäftigte -&amp;gt; maximal 15.000€). Der Zuschuss soll zur Sicherung der Liquidität im Unternehmen dienen. Die Beantragung läuft über das jeweilige Bundesland. Eine Übersicht über die jeweils zuständige Landesbehörde finden Sie
            
                        &#xD;
        &lt;/span&gt;&#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        &lt;a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=7" target="_blank"&gt;&#xD;
          
                          
             &amp;gt;&amp;gt;hier
            
                        &#xD;
        &lt;/a&gt;&#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Der
           
                      &#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
            Aufschub von Miet- und Pachtzahlungen
           
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
           ist für Unternehmer mit Liquiditätsschwierigkeiten möglich, wenn
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;ol&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           es sich um Zahlungen handelt, die vom 01.04.2020 bis 30.06.2020fällig werden und 
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           glaubhaft gemacht wird, dass die Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten erfolgt. 
           
                      &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ol&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Darüber hinaus ist ein
           
                      &#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
            Aufschub von Strom, Wasser und sonstiger Daseinsvorsorge
           
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
           für Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten
           
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
            und
           
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
           einem Umsatz
           
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
            oder
           
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
           einer Bilanzsumme von bis zu 2 Mio. Euro möglich, wenn 
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;ol&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           der Vertrag über das Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde,
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           das Dauerschuldverhältnis für die Fortsetzung des Betriebes wesentlich ist, um den Betrieb aufrecht zu erhalten,
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           eine Zahlung für den Unternehmer aufgrund der Corona-Krise nicht möglich ist, oder die wirtschaftliche Grundlage gefährden würde
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann die Zahlung bis zum 30.06.2020 zurückgehalten werden
           
                      &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ol&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Um die Personalkosten zu senken, ist die Beantragung von
           
                      &#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
            Kurzarbeitergeld
           
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
           für
           
                      &#xD;
      &lt;u&gt;&#xD;
        
                        
            sozialversicherungspflichtige
           
                      &#xD;
      &lt;/u&gt;&#xD;
      
                      
           Beschäftigte möglich, wenn mindestens 10% der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall von mindestens 10% betroffen sind. Die 10%-Grenze kann sich auch auf einen Betriebsteil, etwa eine Abteilung (z. B. Produktion) beziehen, auch für Leiharbeiter kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.  Zu beachten ist, dass der Betrieb zunächst die Arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zum Einsatz von Kurzarbeit im Betrieb schaffen muss, dies kann aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder individualvertraglichen Absprachen mit den Arbeitnehmern erfolgen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser eingebunden werden. Die Kurzarbeit ist bei der Agentur für Arbeit schriftlich oder online anzuzeigen. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat erfolgen, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Weitere Informationen über das Kurzarbeitergeld, sowie die Vornahme der Anzeige zum Arbeitsausfall erhalten Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur, Sie gelangen
           
                      &#xD;
      &lt;a href="https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall" target="_blank"&gt;&#xD;
        &lt;b&gt;&#xD;
          
                          
             &amp;gt;&amp;gt;hier
            
                        &#xD;
        &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;/a&gt;&#xD;
      
                      
           direkt auf diese Seite
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Die Beantragung einer
           
                      &#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
            Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
           
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      
                      
           ist für die Monate März - Mai zinslos möglich. Diese Möglichkeit umfasst auch Beiträge im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber glaubhaft versichert, dass eine Beitragszahlung aufgrund der Krise nicht möglich ist, und dass keine weiteren Unterstützungsmaßnahmen (etwa Kurzarbeitergeld) beantragt wurden.
           
                      &#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 24 Apr 2020 12:34:20 GMT</pubDate>
      <author>183:811084709 (Nicole Lieb)</author>
      <guid>https://www.steuerberatung-lieb.de/corona-krise-unterstuetzung-fuer-unternehmen</guid>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Rechnungsanforderungen und Vorsteuerabzug</title>
      <link>https://www.steuerberatung-lieb.de/rechnungsanforderungen-und-vorsteuerabzug</link>
      <description>In diesem Blogbeitrag erläutern wir die Anforderungen an eine Rechnung, um als Unternehmer einen Vorsteuerabzug vornehmen zu dürfen.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
                  
         Warum ist die Rechnung für den Vorsteuerabzug so wichtig?
        
                &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div&gt;&#xD;
  &lt;img src="https://cdn.website-editor.net/3a3281d0c2a04db2b64faf955686c930/dms3rep/multi/112050-1920w.jpeg"/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
                  
         Als Unternehmer können Sie die auf einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen, wenn die Leistung an Sie erbracht wurde. Ohne eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung ist der Vorsteuerabzug eines  Unternehmers jedoch nicht möglich. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder bei einer Außenprüfung wird von den Finanzämtern gründlich geprüft, ob die Rechnungen alle ordnungsgemäß sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Vorsteuerabzug versagt. In diesem Blogbeitrag möchte ich darauf eingehen, welche Anforderungen von seiten des Finanzamtes an einer Rechnung gestellt werden, um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können.
        
                &#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;h1&gt;&#xD;
  
                  
         Form der Rechnung
        
                &#xD;
&lt;/h1&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Jedes Dokument, dass zur Abrechnung einer Lieferung oder sonstigen Leistung dient, ist eine Rechnung. Auf die Bezeichnung kommt es hierbei nicht an. Auch Verträge, wie beispielsweise Mietverträge sind Rechnungen über ein Dauerschuldverhältnis.
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Rechnungen können in Papierform, elektronischer Form - per Mail, als Text direkt in der Mail oder als Anhang, etwa als PDF oder Word-Datei, per Fax oder als Web-Download ausgestellt werden. Bei einer elektronischen Übermittlung der Rechnung ist eine Zustimmung des Leistungsempfängers erforderlich. Dieses Einverständnis kann auch über eine Rahmenvereinbarung oder über die AGB eines Unternehmens erfolgen. Egal, welche Zustellungsform für eine Rechnung gewählt wird, die Anforderungen an den Inhalt der Rechnung bleiben gleich. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Mahnungen, Lieferscheine oder Kontoauszüge sind jedoch keine Rechnungen. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Als Unternehmer ist man nach Leistungserbringung, aufgrund des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Darüber hinaus besteht aufgrund des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UstG für den Unternehmer eine Verpflichtung eine Rechnung auszustellen. Diese ist jedoch vom Kunden oder Leistungsempfänger - im Gegensatz zum zivilrechtlichen Anspruch- nicht einklagbar. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Grundvoraussetzung für den den Vorsteuerabzug ist, dass die Echtheit der Rechnungsherkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und ihre Lesbarkeit sichergestellt ist. Die Anforderungen für das  Kontrollverfahren für diese Voraussetzungen an den Unternehmer sind allerdings nicht hoch und können durch ein gewöhnliches Rechnungsprüfsystem oder durch manuellen Abgleich mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein erfolgen.  Ist eine Rechnung inhaltlich korrekt, so geht das Finanzamt automatisch von einem funktionierendem Kontrollsystem aus. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;h1&gt;&#xD;
  
                  
         Pflichtangaben in der Rechnung
        
                &#xD;
&lt;/h1&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Folgende Angaben sind in der Rechnung verpflichtend, um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können: 
          
                    &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Anschrift und Name des leistenden Unternehmers
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Name und Anschrift des Leistungsempfängers
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
            Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
            Rechnungsdatum
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           eine fortlaufende Rechnungsnummer
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Leistungsbeschreibung der erbrachten Leistung
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Höhe des Entgeltes (Nettobetrag)
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           ggf. weitere Angaben (bspw. wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird, oder falls eine Aufbewahrungspflicht der Rechnung für Privatpersonen besteht. 
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Bei
          
                    &#xD;
    &lt;b&gt;&#xD;
      
                      
           Kleinbetragsrechnungen
          
                    &#xD;
    &lt;/b&gt;&#xD;
    
                    
          bis zu einem Betrag von 250 € gibt es Vereinfachungen. Hier genügen die folgenden Angaben: 
          
                    &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Ausstellungsdatum der Rechnung
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Bezeichnung der erbrachten Leistung
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           Entgelt und Umsatzsteuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
                      
           der Steuersatz bzw. eine Steuerbefreiung müssen ersichtlich sein
          
                    &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Darüber hinaus gibt es weitereBesonderheiten, etwa bei Fahrausweisen, Abrechnungen über Gutschriften,  Verträgen über Dauerleistungen die als Rechnungen dienen, Anzahlungen, Organschaften oder wenn das Reverse Charge Verfahren angewendet wird. Hierauf wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen. Sofern Sie weitere Informationen hierzu benötigen, können Sie gern unser
          
                    &#xD;
    &lt;a href="/newpage"&gt;&#xD;
      &lt;b&gt;&#xD;
        
                        
            Mandantenmerkblatt
           
                      &#xD;
      &lt;/b&gt;&#xD;
    &lt;/a&gt;&#xD;
    
                    
          hierzu anfordern. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;h1&gt;&#xD;
  
                  
         Kann eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden?
        
                &#xD;
&lt;/h1&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Sobald eine Rechnung fehlerhaft ist, wird der Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt. Beruht der Fehler lediglich in einer falschen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Empfänger der Leistung konnte diesen Fehler nicht erkennen, so gewährt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug trotz des Fehlers. Gleiches gilt wenn es sich um kleinere Schreibfehler beim Namen, der Anschrift oder der Leistungsbeschreibung handelt. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Ist in er Rechnung ein überhöhter Umsatzsteuersatz angegeben (etwa 19 % anstatt 7%), so gilt eine Besonderheit. In diesem Fall ist dem Empfänger nur der Vorsteuerabzug in Höhe der korrekten Umsatzsteuer (hier also 7%) erlaubt. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Bei zu unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer bei eigentlich steuerfreien Lieferungen und Leistungen ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Die Korrektur einer Rechnung ist jedoch möglich. Diese kann durch Ausstellung einer neuen Rechnung oder durch Ergänzung bzw. Korrektur der ursprünglichen Rechnung erfolgen. Wichtig ist, dass in der Berichtigung ein eindeutiger Bezug zu der fehlerhaften Rechnung erfolgt (etwa durch einen Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine Korrektur unserer Rechnung vom XX.XX.XXXX mit der Rechnungsnummer XYZ). 
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Es ist zu empfehlen eine Rechnung direkt nach Eingang beim Empfänger auf Ihre Korrektheit zu überprüfen. Bei Vorliegen einer fehlerhaften Rechnung kann der Unternehmer so die Ausstellung einer korrekten Rechnung vor Durchführung der Bezahlung verlangen. Je mehr Zeit nach Rechnungsausstellung vergangen ist, desto schwieriger kann es unter Umständen für den Unternehmer werden, eine korrigierte Rechnung zu erhalten. Die Korrektur der Rechnung kann ausschließlich durch den Aussteller der Rechnung erfolgen (Ausnahme: Gutschriften, hier erfolgt die Bereichtigung durch den Erzeuger der Gutschrift).
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
                    
          Eine korrigierte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung der Rechnung zurück, so dass für den Rechnungsempfänger keine Nachzahlungszinsen entstehen.
         
                  &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 09 Apr 2020 08:18:24 GMT</pubDate>
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