Corona-Krise - Unterstützung für Unternehmen

Nicole Lieb • Apr. 24, 2020

Welche Hilfsangebote gibt es?

Mit diesem Blogartikel möchte ich einen Überblick geben, welche Hilfsangebote es momentan gibt und wie diese beantragt werden können. 

Folgende Hilfen gibt es momentan: 
  • Unternehmensberatung wird zu 100% vom BAFA gefördert, das BAFA hat sein Förderprogramm für Unternehmensberatungen erweitert. Für Unternehmen, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in Schwierigkeiten geraten sind, können Beratungskosten bis zu 4.000 € übernommen werden. Bis zu diesem Betrag wird die Beratung zu 100% vom BAFA bezahlt. Weitere Informationen hierzu finden Sie >>hier
  • Steuerliche Hilfen, hier wurden mehrere Maßnahmen beschlossen, hier ein kurzer Überblick: 
Maßnahme Beschreibung Wer kann die Maßnahme beanspruchen?
Herabsetzung von Vorauszahlungen Die festgesetzen Steuervorauszahlungen können auf Antrag herabgesetzt werden. Alle Unternehmen, Selbständige, Freiberufler deren Einkünfte sich in 2020 voraussichtlich verringern. Privatpersonen, die Einkommensteuervorauszahlungen leisten müssen und deren Einkünfte sich 2020 voraussichtlich verringern.
Stundung von Steuerschulden Auf Antrag können fällige Steuern später gezahlt werden. Auf die Berechnung von Zinsen wird verzichtet. Alle Unternehmen, Selbständige oder Freiberuflicher die offene Steuerschulden haben. Die Zahlung der Steuerschulden muss eine unbillige Härte darstellen.
Erlass von Steuerschulden Eine Rückzahlung von Steuerschulden ist im Einzelfall nicht mehr nötig Alle Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit offenen Steuerschulden. Allerdings wird ein Erlass nur im absoluten Einzelfall gewährt. Der Erlass muss zu einer wirtschaftlichen Stabilisation des Unternehmens führen.
Aufschub von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Auf Antrag werden offene Steuerschulden nicht mehr vollstreckt, so werden z. B. Pfändungen und Säumniszuschläge vermieden. Alle Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit offenen Steuerschulden, die von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind.
  • Darlehen und Bürgschaften, über die KfW Bank gibt es unterschiedliche Kreditprogramme die zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen in  Anspruch genommen werden können. Diese beinhalten auch eine Bürgschaftsübernahme durch die KfW Bank zwischen 80 - 100%, je nachdem welcher Kredit von dem betroffenem Unternehmen beantragt wird.  Speziell für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern wurde nun ein neuer Schnellkredit aufgelegt, um einen schnellen Zufluss der Liquidität sicherstellen zu können. Nähere Infos zu den KfW Krediten finden Sie >>hier
  • Soforthilfen, für Kleinstunternehmen und Soloselbständige wurde eine Soforthilfe vom Bund zur Verfügung gestellt. Es kann ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000€ beantragt werden (Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte -> maximal 9.000 €, von 5 bis zu 10 Beschäftigte -> maximal 15.000€). Der Zuschuss soll zur Sicherung der Liquidität im Unternehmen dienen. Die Beantragung läuft über das jeweilige Bundesland. Eine Übersicht über die jeweils zuständige Landesbehörde finden Sie >>hier
  • Der Aufschub von Miet- und Pachtzahlungen ist für Unternehmer mit Liquiditätsschwierigkeiten möglich, wenn
  1. es sich um Zahlungen handelt, die vom 01.04.2020 bis 30.06.2020fällig werden und 
  2. glaubhaft gemacht wird, dass die Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten erfolgt. 
  • Darüber hinaus ist ein Aufschub von Strom, Wasser und sonstiger Daseinsvorsorge für Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von bis zu 2 Mio. Euro möglich, wenn 
  1. der Vertrag über das Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde,
  2. das Dauerschuldverhältnis für die Fortsetzung des Betriebes wesentlich ist, um den Betrieb aufrecht zu erhalten,
  3. eine Zahlung für den Unternehmer aufgrund der Corona-Krise nicht möglich ist, oder die wirtschaftliche Grundlage gefährden würde
  4. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann die Zahlung bis zum 30.06.2020 zurückgehalten werden
  • Um die Personalkosten zu senken, ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte möglich, wenn mindestens 10% der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall von mindestens 10% betroffen sind. Die 10%-Grenze kann sich auch auf einen Betriebsteil, etwa eine Abteilung (z. B. Produktion) beziehen, auch für Leiharbeiter kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.  Zu beachten ist, dass der Betrieb zunächst die Arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zum Einsatz von Kurzarbeit im Betrieb schaffen muss, dies kann aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder individualvertraglichen Absprachen mit den Arbeitnehmern erfolgen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser eingebunden werden. Die Kurzarbeit ist bei der Agentur für Arbeit schriftlich oder online anzuzeigen. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat erfolgen, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Weitere Informationen über das Kurzarbeitergeld, sowie die Vornahme der Anzeige zum Arbeitsausfall erhalten Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur, Sie gelangen >>hier direkt auf diese Seite
  • Die Beantragung einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist für die Monate März - Mai zinslos möglich. Diese Möglichkeit umfasst auch Beiträge im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber glaubhaft versichert, dass eine Beitragszahlung aufgrund der Krise nicht möglich ist, und dass keine weiteren Unterstützungsmaßnahmen (etwa Kurzarbeitergeld) beantragt wurden.
Zum Vorsteuerabzug werden korrekte Rechnungen benötigt
von Nicole Lieb 09 Apr., 2020
In diesem Blogbeitrag erläutern wir die Anforderungen an eine Rechnung, um als Unternehmer einen Vorsteuerabzug vornehmen zu dürfen.
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